Die Ortsgemeinde Nittel hätte die Bürgersteige und Straßen im Neubaugebiet abnehmen müssen. Dies geht aus einem Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hervor.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat entschieden, dass das von einem privaten Investor erschlossene Neubaugebiet in Nittel abgenommen werden muss. Trotz der baulichen Unterschiede.
Streit um Bodebnbeläge
Der private Investor hatte mit der Ortsgemeinde Nittel und der Verbandsgemeinde Konz einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. In Nittel sollten zwölf Bauplätze entstehen. Streit gab es wegen der erschlossenen Gehwege. Diese sollten in der Farbe “cortina-rot” entstehen. Da der Bodenbelag nicht lieferbar war, wurde eine andere Farbe verbaut. Die Beteiligte gerieten darüber in Streit, Grund: ob nachträglich eine rechtlich verbindliche Farbgestaltung (Pflastersteine und Bordsteine einheitlich in „cortina-rot“) getroffen worden sei.
Nachdem der Bauträger die fertigen Gehwege angezeigt hatte und einen Abnahmetermin vorgeschlagen hatte, kam es zum Eklat. Der Ortsbürgermeister teilte mit, dass die Gemeinde die Straße nicht abnehmen und auch nicht in ihre Baulast übernehmen werde, solange die Bordsteine nicht in „cortina-rot“ ausgeführt würden. Daraufhin hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben. Ortsgemeinde und VG sollten das Neubaugebiet als erschlossen anerkennen.
Wesentliche Änderungen in Rechtsbeziehungen
Die Richter der 7. Kammer haben der Klage entsprochen. Die Abnahme führe zu wesentlichen Änderungen in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten, weil hiermit der Übergang der Baulast, der Unterhaltung und der Verkehrssicherungspflicht verbunden sei, heißt es in dem Urteil.
Gemeinde muss Verkehrsanlagen abnehmen
Außerdem sie die Klage begründet, weil die Erschließung zu Unrecht nicht abgenommen worden sei. Der Bauträger hatte eine angemessene Frist zur Abnahme durch den Kläger gesetzt. So seien VG und Ortsgemeinde verpflichtet gewesen, das Baugebiet abzunehmen. Damit gelte nach der auch im Verwaltungsgerichtsrechtsstreit einschlägigen rechtlichen Vorschrift im BGB die Verkehrsanlage als abgenommen.
Nur wesentliche Mängel gelten
Die Abnahme hätte nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels der Anlage verweigert werden dürfen. Solche Mängel lägen nicht vor, urteilte das Verwaltungsgericht. Unabhängig davon, ob die vorgenommene Farbgestaltung überhaupt einen Sachmangel im rechtlichen Sinne darstelle, stünde dieser der Abnahmereife deshalb nicht entgegen, weil er unwesentlich wäre. Eine ausdrückliche, der Schriftform bedürftige Einigung zwischen den Beteiligten über die Ausführung auch der Bordsteine des Gehwegs in besagter Farbe existiere nicht.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.